Das Urheberrechtsgesetz soll modernisiert werden. Am 22. November 2017 hat der Bundesrat nach langen Vorbereitungen die Botschaft zu einer Änderung des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet, und der Nationalrat hat diesem Geschäft bereits zugestimmt. Am 12. Februar 2019 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates die Detailberatung zur Revision des Urheberrechtsgesetzes abgeschlossen und völlig unnötigerweise mit den Artikeln 13b und 37a ein Leistungsschutzrecht für Verlage eingeführt.
Art. 13b Zugänglichmachen von journalistischen Werken
¹ Wer, als Betreiber eines sozialen Netzwerks, eines Informations- oder Unterhaltungsdienstes oder einer anderen Kommunikationsplattform im Internet, journalistische Sprachwerke oder Fotografien so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, schuldet den Urhebern und den Urheberinnen hierfür eine Vergütung.
² Keine Vergütungspflicht im Sinne von Absatz 1 besteht:
a. für Verlage;
b. dann, wenn der Urheber oder die Urheberin oder deren Erben das ausschliessliche Recht des Zugänglichmachens persönlich verwerten.
³ Dieser Vergütungsanspruch ist unabhängig von ausschliesslichen Rechten und von vertraglichen Ansprüchen. Er steht unübertragbar und unverzichtbar den Urhebern und Urheberinnen zu. Er kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.
Art. 37a
¹ Medienverlage, welche journalistische Beiträge in periodischen Publikationen oder regelmässig aktualisierten Informationsdiensten zur Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung veröffentlichen, haben gegenüber kommerziellen Anbietern elektronischer Dienste das ausschliessliche Recht, ihr Medienprodukt ganz oder teilweise mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
² Ausgenommen ist das Zugänglichmachen einzelner Wörter ohne eigenständige journalistische Bedeutung zusammen mit Links, die Nutzer zur Publikation oder zum Informationsdienst führen, der den Beitrag veröffentlicht.
Weil diese neu Regelung den freien Fluss von Informationen im Internet abwürgen würde, kämpft die «Allianz für ein faires Urheberrecht in der Schweiz» gegen diese Neuerung. grundrechte.ch unterstützt dieses Unterfangen.
Auf Antrag von Pirmin Bischof hat der Ständerat am 12. März 2019 die Vorlage an die Kommission zur «Verbesserung» zurückgewiesen.
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