BGE_6B_800/2015

6. April 2016

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_800/2015

Urteil vom 6. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.,

vertreten durch Advokat Christof Enderle,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 30. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

Am 19. September 2014 zeigte A, bei der Polizei einen Parkschaden an. Sie vermutete, X. habe ihren Personenwagen beschädigt, als er einen Anhänger von Hand vom angrenzenden Parkplatz zog. Er habe den Unfallort verlassen, ohne seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen.

B.

Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X. wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.--.

C.

Gegen den Strafbefehl erhob Advokat Christof Enderle am 3. November 2014 im Namen und Auftrag von X. Einsprache und begründete diese am 15. Dezember 2014. Am 18. Dezember 2014 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei den Ermittlungsauftrag, die Mikrospuren zu untersuchen und auszuwerten. Nach Eingang des Berichts teilte sie den Parteien am 1. Mai 2015 mit, sie erachte die Untersuchu ng als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Sie gab den Parteien Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu nehmen sowie Beweisanträge und allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. X. beantragte am 7. Mai 2015 eine Entschädigung in der Höhe seiner Anwaltskosten. Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn ein. Das Entschädigungsbegehren wies sie ab.

D.

X. erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und verlangte eine Entschädigung von Fr. 1'072.45. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 30. Juni 2015 kostenfällig ab.

E.

X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'072.45 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

F.

Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

Entscheide über die in Art. 429 Abs. 1 StPO vorgesehenen Ansprüche sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (BGE 139 IV 206 E. 1 S. 208).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer erblickt im angefochtenen Entscheid eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Er beruft sich auf BGE 138 IV 197 und die Urteile 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 sowie 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 und führt aus, in jenen Fällen sei die Beiziehung eines Anwalts als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert worden. Im vorliegenden Fall könne es nicht anders sein.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es liege ein einfacher Verkehrsunfall mit eher geringem Parkschaden vor. Es handle sich lediglich um eine Übertretung, die mit einer Busse im unteren Bereich sanktioniert worden sei. Es lägen keine persönlichen Verhältnisse vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, selber Einsprache zu erheben. Dass der Beschwerdeführer den Parkschaden nicht verursacht hat, hätte er ohne anwaltlichen Beistand vorbringen können. Die Beiziehung eines Anwalts rechtfertige sich weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass sowohl die Beiziehung eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon die Beiziehung eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (Urteil 6B_1105/2014 vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und 2.3.5 S. 203 f.).

2.4. Die Frage, ob die Beiziehung eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellen, ist bundesrechtlicher Natur. Das Bundesgericht prüft deren Beantwortung und mithin die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand des Anwalts im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (Urteil 6B_1105/2014 vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 138 IV 197 E. 2.3.6 S. 204).

2.5. Der vorliegende Sachverhalt ist vergleichbar mit jenem, der BGE 138 IV 197 zugrunde lag. Dort wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet, weil er auf einem Hundespaziergang einen Personenwagen mit einer Plastikauszugsleine zerkratzt habe, wobei ein Parkschaden in der Höhe von Fr. 1'142.30 (zzgl. 8 % MWSt.) entstanden sei, worauf die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung eröffnete. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er einen Personenwagen beschädigt habe, als er einen Anhänger von Hand vom angrenzenden Parkplatz zog, wobei ein Parkschaden von rund Fr. 1'000.-- entstanden sei. Weiter wurde ihm vorgeworfen, er habe den Unfallort verlassen, ohne seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen.

Zwar handelt es sich bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), während es vorliegend um einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und damit bloss um Übertretungen ging (Art. 103 StGB). Deswegen dürfte ein durchschnittlicher juristischer Laie aber kaum einen massgeblichen Unterschied zwischen den beiden Vorwürfen erblicken, zumal nicht vorausgesetzt werden kann, dass die Trichotomie der Straftaten allgemein bekannt ist. Zudem wurde das Verfahren im vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 138 IV 197 nach drei Einvernahmen eingestellt. Im vorliegenden Fall beauftragte der Beschwerdeführer erst einen Anwalt, nachdem er einen Strafbefehl erhalten hatte.

Gewiss liegt der konkrete Vorwurf auch im zu beurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen kann. Doch ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb die vorliegende Konstellation anders zu beurteilen wäre als der Sachverhalt, welcher BGE 138 IV 197 zugrunde lag.

2.6. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den vorliegenden Fall den Urteilen 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 und 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 gegenüberstellt. Auch in jenen beiden Fällen wurde erst ein Anwalt beigezogen, nachdem ein Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ergangen war.

In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts nur auf Umstände ankommen kann, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. So kann es keine Rolle spielen, wie lange das Verfahren in der Folge noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde (vgl. aber Urteil 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2.2 f.). Im vorliegenden Fall ist demzufolge unbeachtlich, ob die Untersuchung und Auswertung der Mikrospuren auf Bestreben des Anwalts oder von Amtes wegen erfolgten (vgl. aber angefochtener Entscheid S. 5).

2.7. Die Vorinstanz verletzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sie festhält, die anwaltliche Verteidigung sei nicht geboten gewesen. Ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt ist, bleibt indessen noch zu prüfen.

3.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese wird antragsgemäss auf Fr. 2'550.95 festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'550.95 zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch