Die Schwelle zum Hooligan ist tief

14. Dezember 2012

Nun ist klar, welche Handlungen im Umfeld von Sportveranstaltungen dazu führen, dass ein gewalttätiger Fan in die Hoogan-Datenbank aufgenommen wird. Der Bundesrat hat die entsprechende Liste veröffentlicht.

(sda) ⋅ Der Bundesrat hat präzisiert, welche Taten als gewalttätiges Verhalten an Sportveranstaltungen gelten. Er hat am Freitag die entsprechende Verordnung an das Konkordat der Kantone über Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen angepasst.

Ausreise beschränken

Personen, die sich an Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben, werden in das Informationssystem Hoogan aufgenommen. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) erlässt auf Basis der Informationen Ausreisebeschränkungen gegen fehlbare Personen. Die Kantons- und Stadtpolizeien verfügen Massnahmen wie Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam.

Im Februar hatte die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) die Bestimmungen im Rahmen des Konkordats gegen Hooliganismus ergänzt. Damit die Kantone Personen nach den neuen Bestimmungen einheitlich erfassen können, musste der Bundesrat die entsprechende Verordnung ändern.

Auch Ohrfeigen und Fusstritte

Er hat präzisiert, dass zum gewalttätigen Verhalten auch Straftaten zählen, die vor oder nach einer Sportveranstaltung begangen werden. Weiter wurden die strafbaren Handlungen mit dem Tatbestand der Tätlichkeit ergänzt. Wenn die Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen wirksam bekämpft werden solle, müssten auch Personen festgehalten werden, die Tätlichkeiten begingen, schreibt der Bundesrat im erläuternden Bericht.

Darunter fallen nach Rechtsprechung des Bundesgerichts neben Ohrfeigen, Fusstritten und Faustschlägen auch Handlungen, die zu Schrammen, Schürfungen, Quetschungen oder Blutergüsse führen, ohne dass diese erhebliche Schmerzen verursachen.

Gefährdung durch Sprengstoffe

Neu wird ferner die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht zu gewalttätigem Verhalten gezählt, wie es im Konkordat vorgesehen ist. Schliesslich wird neu der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung wie etwa einer Festnahme erfasst.

Geregelt hat der Bundesrat ausserdem die Rechte des Zugriffs auf Hoogan durch die Dienststellen des Bundes und der Kantone. Ein Vollzugriff erlaubt die Suche nach Personendaten mit geltenden und abgelaufenen Massnahmen sowie nach unpersönlichen Informationen über Ereignisse und Organisationen. Auch können Daten erfasst, mutiert oder gelöscht werden. Der Kurzzugriff erlaubt einzig die Suche nach Personen, die gegenwärtig mit einer Massnahme belegt sind.

 

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