Ausschaffungsinitiative der SVP nicht direkt anwendbar

6. Februar 2013

Die SVP-Initiative zur Ausschaffung krimineller Ausländer ist nicht direkt anwendbar. Das Parlament muss zuerst über die Umsetzung der Initiative befinden. Dies hat das Bundesgericht am 12. Oktober 2012 entschieden.

Die Eidgenössische Volksinitiative zur Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer wurde am 28. November 2010 von Volk und Ständen mit rund 53 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Sie sieht die automatische Ausschaffung von Ausländern vor, die gewisse Straftaten begangen haben. Dazu gehören vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung, Raub oder Drogenhandel.

Verfassungsbestimmungen seien nie isoliert zu betrachten, sie müssten immer im Kontext gesehen werden, argumentierten die Richter. So sei sämtlichen Verfassungsbestimmungen sowie dem Völkerrecht Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang verlange die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) etwa die Berücksichtigung des Familienlebens.

Kurz vor Annahme der Ausschaffungsinitiative hat das Bundesverwaltungsgericht einen Ecuadorianer wegen Straffälligkeit weggewiesen. Weil seine Frau und seine 1999 geborene Tochter in der Schweiz leben, darf er nicht in seine Heimat ausgewiesen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 8. Juli 2014 entschieden. Das Recht auf Familienleben sei höher zu gewichten als das Sicherheitsinteresse der Schweiz. Noch viele Ausschaffungen dürften am Europäische Gerichtshof für Menschenrechte scheitern.

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch