Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft

20. Dezember 2013

Bei der Beschlagnahmung von Dokumenten und Daten muss die Staatsanwaltschaft mutmasslich in ihrem Geheimbereich betroffenen Personen von Amtes wegen Gelegenheit geben, ein Verwertungsverbot geltend zu machen und Siegelung zu verlangen, selbst wenn die Dokumente und Daten ohne Zwang erhoben wurden.

 

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