Das Bundesgericht hat zwei Bestimmungen des revidierten Hooligan-Konkordats aufgehoben: Die Minimaldauer von Rayonverboten muss weniger als ein Jahr betragen. Ebenso ist die zwingende Verdoppelung der Dauer einer Meldeauflage bei einer Verletzung unzulässig.
Im länglichen und wenig gehaltvollem Urteil hat das Bundesgericht wiederholt dargelegt, dass eine verfassungsmässige Auslegung des Konkordats möglich sei. Beim Rayonverbot etwa müsse berücksichtigt werden, dass gegenüber dem ursprünglichen Konkordat sowohl eine räumliche wie auch eine zeitliche Ausdehnung möglich ist. Die Maximaldauer von drei Jahren dürfte nur in Ausnahmefällen bei Wiederholungstätern verhältnismässig sein.
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