Wie beim Hooligan-Gesetz sollen auch beim Hooligan-Konkordat Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben. Gemäss Art. 2. Abs. 2 soll neu auch der Transport von Pyro auf dem An- und Rückreiseweg als gewaltbereites Verhalten gelten. Ebenfalls neu sollen nach Art. 10 Stadionverbote beantragt werden können (das wird zwar heute schon gemacht, einfach unter Verletzung von Gesetzen). Bereits ab Oktober 2008 sollen diese Neuerungen mit dem Pilotprojekt "Sicherheit im Sport" getestet werden.
Nach dem Beschluss zum Konkordatsbeitritt durch das kantonale Parlament ist zuerst ein kantonales Referendum und anschliessend, falls noch notwendig, eine Beschwerde, meist direkt beim Bundesgericht, möglich. Das erste Referendum gegen einen Beitritt zum Hooligankonkordat ist im Kanton Luzern zustandegekommen. Die Abstimmung findet am 17. Mai 2009 statt.
Am 14. Oktober 2008 wurde auch im Kanton Aargau ein Referendum lanciert, welches aber bis zum 12. Januar 2009 nicht zustande kam. Hier zeichnet sich auf Mitte Februar 2009 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Konkordatsbeitritt ab.
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