Fedpol muss HOOGAN-Eintrag löschen

25. November 2014

In der Botschaft zum Hooligan-Gesetz schrieb der Bundesrat zum Rayonverbot: «Voraussetzung für die Verfügung eines Rayonverbotes ist, dass sich die betroffene Person nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen an Gewalttätigkeiten beteiligt hat. Der Nachweis erfolgt in der Praxis durch Aussagen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, der Fanbeauftragten der Sportvereine oder des Sicherheitspersonals der Stadien sowie durch Foto- oder Filmaufnahmen. Ein förmlicher strafprozessualer Beweis ist dazu nicht nötig. Eine Beweisaufnahme nach einer Strafanzeige erfolgt unabhängig davon durch die Strafverfolgungsbehörden; ihre Resultate werden natürlich berücksichtigt

Alle haben das gelesen und verstanden, nur fedpol nicht. Zwar werden Rayonverbote heute nach dem Hooligan-Konkordat angeordnet, aber die Datenbank HOOGAN untersteht nach wie vor dem Abschnitt 5 a BWIS (Hooligan-Gesetz).

Die Stadtpolizei Zürich verfügte gegen einen Luzerner ein zehnmonatiges Rayonverbot. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, und fedpol registrierte den Mann im elektronischen Informationssystem HOOGAN. Mangels Beweisen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Juni 2013 ein. Aus diesem Grund forderte der Mann unter anderem die Löschung seiner Daten im Infosystem HOOGAN. Fedpol wies sein Begehren ab. Es begründete den Entscheid damit, dass der Fussballfan nicht freigesprochen, sondern das Verfahren eingestellt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Luzerner am 17. November 2014 recht gegeben. Fedpol muss alle Daten löschen.

Offenbar hat Fedpol aus der Lektion gelernt. Im Mai 2015 wurden mehrere Einträge in HOOGAN speditiv gelöscht, nachdem Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft eingereicht wurden.

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch