Medienmitteilung des EDÖB - Moneyhouse: Annahme der Empfehlungen des EDÖB

12. Februar 2013

Bern - Der Internetdienst Moneyhouse hat die Empfehlungen des EDÖB heute angenommen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat seine Sachverhaltsabklärung, was die Veröffentlichung von Adressdaten im Internet betrifft, abgeschlossen.

Der Beauftragte sah sich zur Aufnahme einer Sachverhaltsabklärung und in der Folge zur Beantragung von vorsorglichen Massnahmen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) veranlasst, weil bei ihm zahlreiche Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen waren, welche ihre Adresse gesperrt hatten und sich wegen der Publikation aufgrund ihrer konkreten Situation an Leib und Leben gefährdet sahen. Das Gericht vertrat in einer zweiten Verfügung die Auffassung es genüge, die Löschungsbegehren gleichentags zu löschen, um einen Nachteil abzuwenden.

Der EDÖB hat in der Folge seine Sachverhaltsabklärung weitergeführt und Empfehlungen an das Unternehmen itonex ag in Rotkreuz gerichtet. Das Unternehmen hat die Empfehlungen heute angenommen und diese teilweise schon umgesetzt. Der EDÖB wird nun in einer zweiten Sachverhaltsabklärung die anderen Datenbearbeitungen, die itonex ag vornimmt untersuchen und das Unternehmen bei der Umsetzung der ersten Empfehlungen beraten.

Die von der itonex ag akzeptierten Empfehlungen umfassen folgende Punkte:

1. Adressen, welche itonex ag von xy bezogen hat, werden nur noch im Internet über www.moneyhouse.ch publiziert, wenn dafür ein Rechtfertigungsgrund für diese Bearbeitungsform und –zweck vorliegt. Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ist nur rechtsgültig erteilt, wenn betroffene Personen darin eingewilligt haben, dass ihre aktuelle Adresse ohne speziellen Interessensnachweis übers Internet abgerufen werden darf.

2. Liegt keine Einwilligung, aber ein anderer Rechtfertigungsgrund für die übrigen Bearbeitungen der Adressdaten vor, so muss itonex ag sicherstellen, dass die Adresse ausschliesslich Berechtigten zur Überprüfung der Identität der betroffenen Person dient.

3. itonex ag sieht für den jetzt bestehenden Adressenbestand, der von xy ursprünglich bezogen worden ist, einen Abgleich mit einem Verzeichnis vor, das über diese Einwilligungserklärungen schon verfügt und den Ansprüchen von Art. 12 Abs. 3 DSG genügt.

4. itonex ag informiert registrierte und unregistrierte Besucher der Website www.moneyhouse.ch gleichermassen vollständig, aktuell und korrekt über:

a. Zwecke der vorgenommenen Datenbearbeitungen;

b. alle Angebote, für die die Adresse benutzt wird;

c. alle Datenquellen, von denen die Daten direkt bezogen werden;

d. Auskunfts- und Berichtigungsrecht.

5. itonex ag führt im Antwortschreiben auf Auskunftsbegehren, das betroffene Personen gemäss Art. 8 DSG stellen, korrekt und falls bekannt namentlich, alle Datenquellen auf.

6. itonex ag überprüft den von xy gekauften Datenbestand auf Richtigkeit. Sollte itonex ag Daten in Zukunft auch über andere Quellen beziehen, muss deren Richtigkeit überprüft werden.

7. itonex ag stellt sicher, dass über die Resultate von Suchmaschinen nur die Datenfelder Vorname, Name und Wohnort (ohne PLZ) von betroffenen Personen, deren Adressen rechtmässig im Internet veröffentlicht werden dürfen, ersichtlich sind.

8. itonex ag organisiert die Datenbearbeitung so, dass im Cache und in der Webseitenvorschau von Suchmaschinenbetreiber keine vollständigen Adressen mehr enthalten sind.

9. Adresshistories von nicht im HR eingetragenen Personen (die gemäss Empfehlung 1 im Internet publiziert werden dürfen) werden durch itonex AG weiterhin auf die Aneige von zwei Adressen beschränkt.

10. itonex ag behandelt Löschungsgesuche auch weiterhin gemäss den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Entscheid A-3031/2012 vom 06.08.2012.

Die Empfehlungen werden in den nächsten Tagen in vollem Wortlaut publiziert.

 

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