Das Bundesgericht hat kürzlich zwei Fälle betreffend Kostenfolge von Gerichtsverfahren beurteilt, welche für einige von praktischem Interesse sein können.
Im ersten Fall geht es um die Rückforderung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege. Konkret geht es um einen Scheidungsprozess, der länger als 10 Jahre zurückliegt. Nachdem eine Partei angeblich zu Vermögen gekommen war, forderte der Kanton Graubünden die Kosten zurück. Das Verwaltungsgericht Graubünden erkannte aber, dass gemäss neuer ZPO eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt und die Kosten somit nicht mehr zurückgefordert werden können. Der Kanton Graubünden blitzte anschliessend vor Bundesgericht ab.
Im zweiten Fall geht es um die Kostenüberbindung an den Anzeigeerstatter eines Antragsdelikts, nachdem der Angeschuldigte im Berufungsverfahren freigesprochen wurde. Sofern jemand einen Strafantrag wegen eines Antragsdelikts stellt, aber auf eine Zivilforderung verzichtet und auch sonst nicht am Strafverfahren teilnimmt, können ihm (ausser bei trölerischer Anzeigeerstattung) im Falle eines Freispruchs des Angeschuldigten keine Gerichts- und Parteikosten überbunden werden.
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