Strafanzeige gegen Polizei

26. Oktober 2012

Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des von solcher Behandlung Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz. In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten unzulässig im Sinne der genannten Bestimmungen behandelt worden zu sein. Kann sich der Betroffene auf Art. 3 EMRK berufen, verschafft ihm der prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten abgelehnt wird, die Untersuchung eingestellt wird oder ein Freispruch ergeht, gegebenenfalls unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Eine Betroffene Person machte Anzeige gegen drei Beamte der Stadtpolizei Zürich wegen Amtsmissbrauchs, Gefährdung des Lebens sowie Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten und stellte gleichzeitig Strafantrag, worauf gegen die Polizeibeamten eine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Das Strafverfahren wurde eingestellt, und das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung sowie der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bei der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wurde abgewiesen.

Das Bundesgericht hat den Entscheid des des Obergerichts Zürich aufgehoben.

 

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