In breiten Kreisen wurde befürchtet, dass kantonale Ausführungsbestimmungen zum schlechten Hooligangesetz ebenfalls schlecht ausfallen würden. Diese Bedenken wurden bestätigt, insbesondere schaffte es ausser Solothurn kein Kanton, die zwingend vorgeschriebene richterliche Überprüfung von Präventivhaft auf Gesetzesstufe zu regeln.
In den Kantonen Baselland und Zürich wurden Verordnungen, welche die richterliche Überprüfung regelten, angefochten. In beiden Kantonen wurden die entsprechenden Bestimmungen aufgehoben. In Baselland wurde anschliessend vom Kantonsgericht noch ein Dekret mit dem selben Regelungsgegenstand aufgehoben.
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