Bei der Beschlagnahmung von Dokumenten und Daten muss die Staatsanwaltschaft mutmasslich in ihrem Geheimbereich betroffenen Personen von Amtes wegen Gelegenheit geben, ein Verwertungsverbot geltend zu machen und Siegelung zu verlangen, selbst wenn die Dokumente und Daten ohne Zwang erhoben wurden.
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Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
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