Das Statthalteramt des Bezirkes Horgen führt eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz. Gestützt auf einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. August 2011 vollzog das Statthalteramt am 18. Oktober 2011 Hausdurchsuchungen und vorläufige Sicherstellungen in Geschäftsräumlichkeiten zweier Firmen. Mit Eingabe vom 4. November 2011 stellten von den Zwangsmassnahmen betroffene Personen das Gesuch, sämtliche sichergestellten Aufzeichnungen, Gegenstände und Datenträger, darunter Anwaltskorrespondenz, seien zu versiegeln und von den Strafbehörden weder zu verwenden, noch einzusehen. Mit Verfügung vom 15. November 2011 lehnte das Statthalteramt das Siegelungsgesuch ab. Eine von den genannten Personen dagegen erhobene Beschwerde entschied das Obergericht des Kantons Zürich am 23. April 2012 abschlägig.
Das Statthalteramt macht geltend, der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Hausdurchsuchungen durch den polizeilichen Sachbearbeiter mündlich über seine Verfahrensrechte orientiert worden. Als Inhaber der vorläufig sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen habe er sich der Sicherstellung zum Zwecke der Durchsuchung damals nicht widersetzt, sondern sich kooperativ verhalten. Eine Siegelung könne nur unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit den am 18. Oktober 2011 erfolgten Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen beantragt werden. Das am 4. November 2011 von den Beschwerdeführern schriftlich gestellte Siegelungsgesuch sei verspätet.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchungen und vorläufigen Sicherstellungen vom 18. Oktober 2011 unbestrittenermassen noch keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Sie rügen jedoch, entgegen der Darstellung des Statthalteramtes sei der Beschwerdeführer nicht über seine Verfahrensrechte informiert worden. Der hinsichtlich Geheimnisschutzinteressen an sichergestellten Anwaltsakten mitbetroffene andere Beschwerdeführer habe erst nach dem Vollzug der Hausdurchsuchungen und vorläufigen Sicherstellungen von den Zwangsmassnahmen erfahren.
Das Gesetz sieht nicht vor, dass der betroffene Inhaber von Gegenständen und Aufzeichnungen, der bei einer Hausdurchsuchung und Sicherstellung Geheimnisschutzrechte geltend machen will, ein förmliches Siegelungsgesuch stellen müsste. Die Siegelung hat zu erfolgen, wenn der Betroffene Geheimnisrechte geltend macht, die seiner Ansicht nach einer Durchsuchung entgegen stehen. Damit ein betroffener juristischer Laie aber den gesetzlichen Rechtsschutz überhaupt wahrnehmen kann, muss er darüber ausreichend und rechtzeitig informiert worden sein. Das bedeutet, dass die Untersuchungsbehörde, wenn sie Gegenstände und Aufzeichnungen vorläufig sicherstellt, den betroffenen Laien anlässlich der Hausdurchsuchung darüber zu informieren hat, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme von vorläufig sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen entgegenstehen könnten, deren Siegelung verlangen kann. Diese Information kann mit der Befragung des Betroffenen über den Inhalt der sichergestellten Dokumente und Datenträger verbunden werden. Ebenso ist der Laie darüber in Kenntnis zu setzen, dass nach erfolgter Siegelung der Entsiegelungsrichter über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet, und dass der Betroffene mangels sofortigen Siegelungsgesuches den genannten Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung rechnen muss. Falls eine solche rechtzeitige Information seitens der Untersuchungsbehörde versäumt wurde, muss dem betroffenen Laien grundsätzlich das Recht zustehen, die Siegelung auch noch nachträglich zu verlangen.
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