Nachrichtendienst muss geheime Beschaffungsmassnahmen nicht offenlegen

18. Dezember 2018

Am 28. August 2018 und am 12. Oktober 2018 verlangten unabhängig voneinander zwei Journalisten vom Nachrichtendienst NDB Auskünfte über genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen. Der NDB lehnte eine detaillierte Auskunft jeweils ab und verwies auf seine jährlichen Tätigkeitsberichte.

https://grundrechte.ch/2018/NDBsagtNichtsOel.jpg

In der Folge wandten sich beide Medienleute an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und verlangten gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) lediglich rein quantitative Angaben über die eingesetzten genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen.

Der EDÖB hat am 10. Dezember 2018 beide Gesuche abgelehnt. Eine nach den verschiedenen genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen aufgeschlüsselte Statistik könnte Hinweise darauf geben, welche Methoden der NDB bei der Informationsbeschaffung konkret bzw. schwerpunktmässig einsetzt. Ebenso könnten durch die Bekanntgabe von allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht nicht genehmigter Massnahmen Möglichkeiten und insbesondere Grenzen der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung ersichtlich werden.

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch