Archivierung des Untersuchungsberichts Cornu

3. Februar 2018

Seiten 56 und 57 des Jahresberichts 2017 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 30. Januar 2018

Im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung über die geheime Widerstandsorganisation P-26 hatte die GPDel in den vergangenen Jahren verschiedene Akteneinsichtsgesuche zur Parlamentarischen Untersuchungskommission über die Vorkommnisse im EMD (PUK EMD) und zur Arbeitsgruppe der GPK-N, welche im Jahr 1981 einen Bericht zur Affäre Bachmann publiziert hatte, behandelt.

Am 14. September 2016 wies ein interessierter Forscher die GPDel darauf hin, dass die geheimen Unterlagen der parallel zur PUK EMD geführten Administrationsuntersuchung von Untersuchungsrichter Cornu über die Beziehungen zwischen der P-26 und analogen Organisationen im Ausland im Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) nicht auffindbar seien. Da der Forscher zudem über Hinweise verfügte, dass sowohl der geheime Originalbericht 79 als auch die zugehörigen Akten in den 1990er-Jahren vorsätzlich vernichtet worden seien, bat er die GPDel mit einer Aufsichtseingabe den Verbleib dieser Akten zu klären.

Erste Vorabklärungen der GPDel ergaben, dass die Akten der Administrativuntersuchung Cornu nicht im BAR archiviert worden waren. Ein Exemplar des Untersuchungsberichts selbst wurde bei der Informations- und Objektsicherheit (IOS) des VBS aufbewahrt. Im Dezember 2016 erhielt die GPDel ein Exemplar des Berichts zur Ansicht und konnte somit einen Teil des Verdacht des Aufsichtseingebers widerlegen. Unklar blieb jedoch der Verbleib der sieben Ordner und 20 Dossiers, die Untersuchungsrichter Cornu im Bericht als Teil der Untersuchungsunterlagen auflistete.

Ausserdem enthielten die Unterlagen der IOS neben dem geheim klassifizierten französischen Bericht Cornu auch eine punktuell eingeschwärzte Fassung auf Deutsch und Französisch, die nicht klassifiziert ist und den Vermerk «FASSUNG FÜR DIE MEDIEN» trägt. Die eingeschwärzte Fassung wurde seinerzeit in Absprache mit Untersuchungsrichter Cornu redigiert. Die Schwärzungen betrafen ausschliesslich Informationen über ausländische Dienste. Ansonsten entspricht diese Fassung vollständig dem geheimen Bericht von total 117 Seiten. Offenbar verzichtete jedoch der Bundesrat am 14. September 1991 auf die vom EMD geplante Publikation.

Am 18. Januar 2017 teilte die GPDel dem Vorsteher des VBS mit, dass der Bericht Cornu und alle dazugehörenden Unterlagen letztlich beim BAR und nicht im VBS zu archivieren seien. Das VBS wurde gebeten, zusammen mit dem BAR für die vorschriftsgemässe Archivierung zu sorgen. Spätestens im September 2017 sollte die GPDel über den Stand der Arbeiten informiert werden. Eine Kopie dieses Schreibens ging an den Vorsteher des EDI.

Der Bericht und die Akten von Untersuchungsrichter Cornu unterliegen einer 50-jährigen Schutzfrist und der Bundesrat hatte bisher wiederholt eine Einsicht abgelehnt (vgl. Motionen 05.3096 und 09.4021 80 ). Angesichts des ungebrochenen Interesses der Öffentlichkeit und der Forschung am Inhalt des Berichts Cornu stellte sich für die GPDel die Frage, ob mit der Einsichtsgewährung in die eingeschwärzte Fassung des Berichts zwischen diesem öffentlichen Interesse und der Geheimhaltung ein vertretbarer Kompromiss gefunden werden könnte.

Deshalb bat die GPDel das VBS auch abzuklären, ob die vom VBS ursprünglich für die Veröffentlichung vorgesehene und punktuell eingeschwärzte Version bereits nach Ablauf der Hälfte der Schutzfrist für die Forschung zugänglich gemacht werden könnte.

Am 9. März 2017 informierte das VBS die GPDel, dass über den Verbleib der Handakten, welche Untersuchungsrichte Cornu zu seiner Inspektion angelegt hatte, noch keine Informationen vorliegen würden, die IOS jedoch mit Nachforschungen beauftragt worden sei.

In seinem Brief vom 16. Juni 2017 stimmte der Chef VBS dem Vorschlag der GPDel zu, die eingeschwärzte Version des Untersuchungsberichts noch vor Ablauf der Schutzfrist unter Auflagen zugänglich zu machen. Das VBS behielt sich aber vor, Einsichtsgesuche im konkreten Einzelfall zu prüfen und gegebenenfalls auch abzulehnen. Nach Artikel 13 Absatz 2 des Archivierungsgesetzes (BGA) hat allerdings für alle Gesuchsteller das Gleichbehandlungsprinzip zu gelten.

Am 28. September 2017 meldete der Vorsteher des VBS der GPDel, dass er die IOS beauftragen werde, sämtliche Vorkehren zu treffen, um in Absprache mit dem BAR eine vorschriftsgemässe Übergabe aller auffindbaren Akten zum Bericht Cornu bis Anfang 2018 zu gewährleisten.

Als sich die Delegation am 17. November 2017 nach dem Wissensstand des VBS über den Verbleib der Handakten zum Untersuchungsbericht Cornu erkundigte, stellte ihr der Departementsvorsteher in Aussicht, dass die zuständigen Stellen in seinem Auftrag weitere Abklärungen vornehmen würden. Er nahm auch die Anregung der GPDel auf, die damalige Verbindungsperson des Departements zur PUK EMD für die Abklärungen beizuziehen.

Wenn die Resultate der Abklärungen des VBS vorliegen, plant die GPDel, die Behandlung der Aufsichtseingabe abzuschliessen.

 

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