Bundesgericht kippt Aargauer Urteile gegen Anabolika-Händler - Rüffel für Staatsanwaltschaft und Obergericht

6. Mai 2019

Manuel Bühlmann, Aargauer Zeitung

Die höchsten Richter kritisieren das Vorgehen der Behörden im Kampf gegen das Geschäft mit illegalen Substanzen für Bodybuilder und heben zwei Entscheide des Aargauer Obergerichts auf.

Präparate wie Anabolika, Wachstumshormone und Appetitzügler sind in gewissen Bodybuilder-Kreisen begehrte Waren, entsprechend viel Geld lässt sich damit verdienen. Illegale Substanzen für rund 4.3 Millionen Franken soll ein Mann in einem Keller im Freiamt für den Verkauf hergestellt haben, das wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor. Einen Teil der Geschäfte dokumentierte der Produzent auf einem USB-Stick, der bei seiner Festnahme am Flughafen Zürich im März 2015 sichergestellt wurde. Ein Glücksfall für die Ermittler - so jedenfalls schien es damals.

241 Tage sass der Mann in Untersuchungshaft. Im Juli 2017 kam es zum Prozess vor Bezirksgericht Bremgarten, das wegen Verjährung das Strafverfahren für die Zeit vor dem Juli 2010 einstellte, ihn für die übrigen Taten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz aber schuldig sprach. Das Aargauer Obergericht bestätigte das Urteil und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse. Ausserdem wurde er zur Zahlung von 850,000 Franken an den Staat verpflichtet.

Bei den Ermittlungen gegen den Hersteller der illegalen Präparate geriet ein Abnehmer seiner Produkte ins Visier der Staatsanwaltschaft. Diese wirft ihm vor, die Waren an Zwischenhändler sowie Konsumenten verkauft und rund 96,000 Franken Gewinn erwirtschaftet zu haben. Ein Teil der Vorwürfe war ebenfalls bereits verjährt, als er sich im Februar 2017 vor dem Bezirksgericht Lenzburg verantworten musste. Wie sein Geschäftspartner wurde der Händler wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt.

USB-Stick als Beweismittel

Beide Beschuldigten zogen ihre Urteile weiter ans Bundesgericht und verlangten einen Freispruch. Umstritten ist, wie die Behörden den Männern auf die Spur kamen - und ob sie sich dabei an die Regeln hielten. Eine zentrale Rolle spielt dabei der erwähnte USB-Stick, der Einblicke in die illegalen Geschäfte bietet. Zum Verhängnis wurde dieses Beweismittel sowohl dem Produzenten als auch dem Händler, weshalb sich beide gegen die Verwendung der daraus gewonnenen Erkenntnisse zur Wehr setzten. Sie kritisieren, die Ermittlungen seien nur aufgrund von geheimen und widerrechtlichen Überwachungen - unter anderem mit Observationen und GPS-Trackern - erfolgreich gewesen, auch die auf dem USB-Stick enthaltenen Informationen seien deshalb nicht verwertbar.

Staatsanwaltschaft und Obergericht sind gegenteiliger Meinung. Es sei nicht von Belang, ob die Verhaftung des Produzenten am Flughafen das Resultat geheimer Überwachungsmassnahmen war, heisst es im obergerichtlichen Entscheid. Selbst wenn dieser unrechtmässig verhaftet worden wäre, dürften die daraufhin rechtmässig erhobenen Beweise verwendet werden.

Klare Worte der Bundesrichter

Das Bundesgericht hält sich mit Kritik an Staatsanwaltschaft und Obergericht nicht zurück. In beiden Verfahren fehle es an Feststellungen, «welche geheimen Überwachungsmassnahmen wann und wo von welcher Behörde zu welchem Zweck und gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen durchgeführt worden waren und wie diese effektiv zu beurteilen sind».

Die Staatsanwaltschaft vermöge die Gesetzmässigkeit der Strafuntersuchung weder darzulegen noch zu plausibilisieren, heisst es im einen Entscheid. Im Fall des Händlers befinden die höchsten Richter, es lasse sich kaum bestreiten, dass die geheimen Überwachungsmassnahmen die Grundlagen des gesamten Strafverfahrens bildeten. Und gerichtet an das Obergericht halten sie fest: «Indem die Vorinstanz dies alles letztlich durchgehend als nicht von Belang erklärt und die unabweisbaren Rechtsfragen offen lässt, verletzt sie Bundesrecht.»

Ob die Verhaftung des Herstellers der Präparate am Flughafen rechtmässig erfolgt ist, hätte geklärt werden müssen, schliesslich sei dabei der USB-Stick als zentrales Beweismittel sichergestellt worden. Die zwei Beschuldigten profitieren, ihre Beschwerden sind erfolgreich. Beide Urteile des Obergerichts werden aufgehoben und zur neuen Beurteilung zurückgeschickt. Der Kanton Aargau muss dem Produzenten und dem Händler je eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.

 

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