Bundesamtes für Strassen will Staus via Mobiltelefondaten erfassen

14. Juli 2013

Mit der Änderung des Fernmeldegesetzes vom 24. März 2006 wurde der neue Artikel 45b FMG geschaffen:

Art. 45b Standortdaten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen Standortdaten von Kundinnen und Kunden nur für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung bearbeiten; für andere Dienste dürfen sie sie nur bearbeiten, wenn sie vorher die Einwilligung der Kundinnen und Kunden eingeholt haben, oder in anonymisierter Form.

In der Botschaft vom 12. November 2003 schreibt der Bundesrat dazu:

Daten über den Standort mobiler Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind für Fernmeldedienste und ihre Abrechnung notwendig. Sie können aber auch für andere Zwecke verwendet werden. Anhand dieser Daten können die Fernmeldedienstanbieterinnen oder Dritte den Kundinnen und Kunden Dienste anbieten, die sich auf deren aktuellen Standort beziehen, z.B. das lokale Kinoprogramm, Informationen über das nächstgelegene Hotel oder den Weg zu einer bestimmten Adresse. Es sind auch Nutzungen denkbar, welche die Privatsphäre der Kundinnen und Kunden verletzen. Diese Privatsphäre muss daher bezogen auf die Standortdaten geschützt werden.

Artikel 45b erlaubt die Nutzung von Standortdaten nur in drei Fällen, nämlich entweder, wenn sie für das Erbringen oder Abrechnen von Fernmeldediensten nötig sind, oder wenn sie anonymisiert worden sind oder wenn die Kundinnen oder Kunden ausdrücklich in die Bearbeitung eingewilligt haben. Diese Regelung entspricht Artikel 9 der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.

Am 26. September 2012 hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) das Projekt «Bereitstellung eines Dienstes für die abschnittsbezogene Reisezeitinformationen auf dem gesamten Nationalstrassennetz» ausgeschrieben, welches in drei Module gegliedert ist: Die Bereitstellung der Daten (Modul 1), die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Modul 2 (Visualisierung) und Modul 3 (Datenhaltung und Auswertung), sowie Support und Störungsbeseitigung im produktiven Betrieb.

MODUL 1: BEREITSTELLUNG DER REISEZEITINFORMATIONEN

Abschnittsbezogenen Reisezeitinformationen sollen für das gesamte heutige und zukünftige Nationalstrassennetz verfügbar sein. Neben der durchgehenden Hauptfahrbahn der Nationalstrassen zählen dazu auch die Ein- und Ausfahrtsrampen an den Anschlüssen bis zum ersten Sekundärknoten welcher auch innerhalb des Nationalstrassenperimeters liegt.

MODUL 2: VISUALISIERUNG DER REISEZEITINFORMATIONEN

Die im Modul 1 erhaltenen Reisezeitinformationen sollen zeitnah den Verkehrsoperatoren der VMZ-CH visualisiert werden können.

MODUL 3: DATENHALTUNG UND AUSWERTUNG

Alle gelieferten Reisezeitinformationen sollen mit dem Zeitstempel des Messintervalls in einer geeigneten Datenbankstruktur abgelegt werden. Mit Hilfe dieser Datenbank soll eine Offline-Auswertung der Daten möglich sein.

Für die Erstellung und Durchführung der Abfragen soll dem Nutzer eine grafische Oberfläche angeboten werden, mit der auf einfache und benutzerfreundliche Weise im Minimum folgende Abfragen möglich sind:

Original Messwerte «Reisezeit», «Reisegeschwindigkeit», «Zeitverlust», für einen, oder mehrere, oder alle Abschnitte und für einen beliebigen Zeitraum.

Aggregierte Daten: Arithmetisches Mittel und Standardabweichung von «Reisezeit», «Reisegeschwindigkeit», «Zeitverlust», «Anzahl Messwerte» für einen, mehrere, oder alle Abschnitte, für einen beliebigen Abfragezeitraum und für ein Aggregationsintervall von 5, 10, 15 oder 60 Minuten.

BETRIEB
Support und Störungsbeseitigung im laufenden Betrieb für 3 Jahre.

Am 9. Januar 2013 hat ASTRA mitgeteilt, dass 6 Angebote eingegangen sind und dass Swisscom IT Services AG den Zuschlag bekommen habe.

Verwendung der Standortdaten ist nicht im Sinne der Botschaft

Gemäss Erläuterungen des Bundesrats vom 12. November 2003 sollen Standortdaten verwendet werden dürfen, um dem Inhaber des Mobiltelefons Dienste anzubieten, welche sich auf seinen Standort beziehen. Mit dem Projekt «Bereitstellung eines Dienstes für die abschnittsbezogene Reisezeitinformationen auf dem gesamten Nationalstrassennetz» werden aber Standortdaten an einen Dritten geliefert, ohne dass der Inhaber einen direkten Nutzen hätte oder ein auf den aktuellen Standort bezogenes Angebot bekäme.

Für die Verwendung der Daten zu diesem Zweck müsste Swisscom von jedem Mobiltelefoninhaber eine Genehmigung einholen. Zudem ist fraglich, ob die Standortdaten wirklich anonymisiert werden, oder ob z. B. die «Reisegeschwindigkeit» nicht personifiziert übermittelt wird, um eine individuelle «Reisegeschwindigkeit» über mehrere Abschnitte ermitteln zu können, was gleichzeitig die Erstellung eines Bewegungsprofils erlauben würde.

 

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