Der Kanton Bern nimmt bezüglich Gesetzgebung und Anwendung von Wegweisungen eine unrühmliche Spitzenposition ein. Gerichte korrigieren aber diese Praxis zusehends.
Am 18 Juli 2012 hat das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern bezüglich einem richterlichen Verbot im öffentlich genutzten Raum kassiert. Das Bundesgericht hat erkannt, dass die Einschränkung der Nutzung einer öffentliche Sache im Gemeingebrauch unabhängig von den Besitzverhältnissen auf verwaltungs- und nicht zivilrechtlicher Basis zu erfolgen hat (BGE 6B_116/2011).
In der Stadt Bern wurden Beschwerden gegen polizeiliche Wegweisungen von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) einfach liegen gelassen, bis die Dauer der Wegweisung abgelaufen war und anschliessend mit der Begründung, dass kein aktuelles Interesse mehr bestehe, abgeschrieben. Am 26. August 2011 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannt, dass diese Praxis der POM Art. 13 EMRK verletze, da es keine andere Möglichkeit für die Betroffenen gäbe, die Verfügung von einer unabhängigen Behörde überprüfen zu lassen.
Die SBB belegen regelmässig Personen mit Hausverboten in Bahnhöfen, so auch in Bern. Ich Lichte des Bundesgerichtsurteils BGE 6B_116/2011 (zweiter Abschnitt) ist diese Praxis nicht haltbar. Momentan ist vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen ein Hausverbot im Bahnhof Bern hängig.
grundrechte.ch unterstützt derartige Beschwerden regelmässig mit Kostengutsprachen aus dem Rechtshilfefonds zum Gedenken an Daniele Jenni.
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