Europäischer Gerichtshof beurteilt Vorratsdatenspeicherung

9. Juli 2013

Als Vorratsdatenspeicherung wird die flächendeckende Erfassung der Verbindungs- und Rechnungsdaten von Telefonanschlüssen, für Mobiltelefone zusätzlich auch Standortdaten und für Internetdienste dynamische IP-Adressen, bezeichnet. Erst mit der Einführung digitaler Telefonzentralen in den 1980er-Jahren und später bei Internetdiensten war eine systematische Speicherung von Verbindungsdaten möglich. Nur dadurch konnte und kann die Frage «wer hat wann mit wem für wie lange kommuniziert» für die gesamte Bevölkerung in die Vergangenheit schauend beantwortet werden. Seit diese Daten vorhanden sind, wurden sie in der Schweiz zur Strafverfolgung genutzt, zuerst auf kantonaler gesetzlicher Basis, dann ab 2002 gestützt auf das BÜPF, welches eine Speicherung aller Daten während mindestens 6 Monaten vorschreibt (es gibt aber keine Pflicht, die Daten nach 6 Monaten zu löschen). Mit der Revision des BÜPF soll die Speicherdauer auf 12 Monate erhöht werden, und mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz sollen auch die Schlapphüte Zugriff auf diese Daten erhalten.

In der EU hat das Europäische Parlament am 13. April 2006 angeblich zur Terrorabwehr die «Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten» erlassen, welche Mitgliedstaaten ermächtigt, Vorratsdatenspeicherung zur Aufklärung «schwerer Straftaten» einzusetzen. In der Folge haben diverse Staaten gestützt auf diese Verordnung eine Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Glücklicherweise haben um die Privatsphäre besorgte Personen Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht und sind damit bis vor den Europäischen Gerichtshof EuGH in Luxemburg gelangt.

Am 9. Juli 2013 hat das Verfahren mit der Anhörung der Parteien begonnen. Digital Rights Ireland, die Irische Menschenrechtskommission, Michael Seitlinger (Einzelkläger aus Österreich), der AK Vorrat, die Irische Regierung, die Spanische Regierung, die Italienische Regierung, die Österreichische Regierung, die Britische Regierung, das EU-Parlament, der EU-Rat und der EU-Datenschutzbeauftragte durften dem Gericht ihre Ansicht darlegen.

Vertreter von Regierungen und des EU-Rats und -Parlaments verlangten eine Abweisung der Klagen, die Kläger und Menschenrechts- resp. Datenschutz-Verteter forderten eine Versenkung der Vorratsdatenspeicherung. Der EU-Datenschutzbeauftragter kritisierte, dass der Begriff «schwere Straftat» nicht eindeutig definiert sei. Die Österreichische Regierung bestätigte, dass der grösste Teil der Abfragen keine schweren Delikte, sondern Diebstähle, Stalking, Urkundenfälschung, Abgabenhinterziehung oder verbotene Herstellen von Tabakwaren betreffe. Auch in der Schweiz betrifft die grosse Mehrheit der Telefonüberwachungen Bagatelldelikte inkl. Stalking. Mehr als ein Drittel aller Daten sind ausserhalb der EU gespeichert, was mit Blick auf die jüngsten Enthüllungen zur massenweisen Anzapfung von Datenkabeln speziell zu diskutieren gab. Auch in der Schweiz dürfen Fernmeldeanbieter die Vorratsdatenspeicherung an Dritte delegieren. Von den Gegnern der Vorratsdatenspeicherung wird auch bemängelt, dass die Befürworter nicht in der Lage sind, einen Nutzen aufzuzeigen.

Mit einem Urteil wird in 6 bis 8 Monaten gerechnet.

 

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