Fristlose Entlassung nach einer geheimen Überwachung des Computers unzulässig

31. Januar 2013

Ein Arbeitgeber, welcher einen seiner Arbeitnehmer verdächtigt, Computer zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden, darf nicht im Geheimen ein Überwachungs-Programm zur Kontrolle der Computer-Aktivität des Arbeitnehmers installieren. Die so erlangten Beweismittel sind nicht verwertbar. Als Folge davon entfällt die Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung.

Das Bundesgericht hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin bestätigt, welches die fristlose Kündigung eines Ausbildungschefs und stellvertretenden Kommandanten einer regionalen Zivilschutzorganisation aufhob, weil Beweise zur privaten Nutzung des Computers während der Arbeitszeit durch heimlich installierte Spionagesoftware erlangt wurden. Durch den verdeckten Einsatz eines Überwachungsprogramms wird Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz verletzt.

Die deutsche Version des Programms (Spector Pro von Protect Com) kann für 79.95 Euro heruntergeladen werden. Neben Screenshots können auch viele andere Aktivitäten aufgezeichnet werden, z. B. Email, Chat (inkl. Instant-Messages & IRC), Tastatur (Keylogger) und Programmaktivitäten.

 

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