Musik- und Filmkonzerne sollen auf dynamische IP-Adressen zugreifen dürfen

11. Dezember 2015

Auf Initiative des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 8. September 2010 (1C_285/2009, 136 II 508) entschieden, dass die Logistep AG, die mit Hilfe einer eigens dafür entwickelten Software in P2P-Netzwerken nach urheberrechtlich geschützten Werken suchte und von deren Anbietern Daten speicherte, welche sie an die Urheberrechtsinhaber verkaufte, ihren Betrieb einstellen muss. Der EDÖB hat den Fall folgendermassen beschrieben:

18. Tätigkeitsbericht 2010/2011 des EDÖB, Ziff. 1.3.5

Internet-Tauschbörsen: Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat die Logistep AG angewiesen, jede Datenbearbeitung im Bereich des Urheberrechts einzustellen, und es ihr untersagt, die bereits beschafften Daten den betroffenen Urheberrechtsinhabern weiterzuleiten. Es setzte damit ein Zeichen gegen die auch in anderen Bereichen erkennbare Tendenz von Privaten, Aufgaben an sich zu ziehen, die klar dem Rechtsstaat obliegen.

Im Auftrag von Urheberrechtsinhabern sammelte die Logistep AG in Peer-to-Peer-Netzwerken IP-Adressen von Nutzern, die angeblich illegal urheberrechtsgeschützte Inhalte (Musik- oder Videodateien) zum Tausch anboten. Mit diesen IP-Adressen stiessen die Rechteinhaber Strafverfahren an, um mittels der dann gewährten Akteneinsicht die Identität der Betroffenen zu erfahren und von ihnen Schadenersatz zu verlangen. Nach unserer Einschätzung war diese Datenbearbeitung für die Betroffenen nicht erkennbar und verstiess gegen das Zweckbindungsprinzip, ohne dass dafür ein Rechtfertigungsgrund vorlag. Anfang 2008 empfahlen wir der Logistep AG daher, ihre Nachforschungen in Peer-to-Peer-Netzwerken einzustellen, solange der Gesetzgeber keine rechtliche Basis dafür geschaffen hat (vgl. unseren 15. Tätigkeitsbericht 2007/2008, Ziff. 1.3.1).

Logistep lehnte die Empfehlung ab, worauf wir ans Bundesverwaltungsgericht gelangten. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2009 ab. Es gewichtete die Interessen der Urheberrechtsinhaber höher als die Interessen der P2P-Nutzer (vgl. unseren 16. Tätigkeitsbericht 2008/2009, Ziff. 1.3.1). Diesen Entscheid haben wir durch das Bundesgericht überprüfen lassen. Es hat das erstinstanzliche Urteil umgestossen und ist damit im Ergebnis unserer Ansicht gefolgt: Es hat die Logistep AG angewiesen, jede Datenbearbeitung im Bereich des Urheberrechts einzustellen, und es ihr untersagt, die bereits beschafften Daten den betroffenen Urheberrechtsinhabern weiterzuleiten.

Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) soll das Logistep-Urteil über den Haufen geworfen werden. Musik- und Filmkonzerne sollen in Zukunft ausserhalb von Strafverfahren auf Vorratsdaten von Privatpersonen in der Schweiz zugreifen können (Art. 66d ff). Diese Vorratsdaten, namentlich die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen, müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von allen Fernmeldeanbietern 6 Monate lang gespeichert werden und in Fällen von schwerer Kriminalität nach der Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht an Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden. Privatpersonen haben aber kein Recht, die über sie gespeicherten Vorratsdaten, in diesem Falle die IP-Adressen, einzusehen. Ebenfalls soll eine Zensur eingeführt werden (Art. 66b). grundrechte.ch wird sich im Vernehmlassungsverfahren, welches bis am 31. März 2016 läuft, negativ zu diesem Vorhaben äussern.

 

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