Moneyhouse AG muss Datenbekanntgabe einschränken

11. Mai 2017

Die Auskunftei Moneyhouse AG macht im Rahmen ihres Web-Angebots für Bonitätsauskünfte systematisch verknüpfte Informationen zugänglich, die u.a. Angaben zu Alter, Beruf, Wohnliegenschaft und Mitbewohnern von Privatpersonen enthalten. Daran störten sich viele Menschen, weshalb der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) eine formelle Sachverhaltsabklärung durchführte und nach deren Abschluss beim Bundesverwaltungsgericht Klage zur Durchsetzung seiner Empfehlungen einreichte, soweit diese von Moneyhouse bestritten wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Klage des EDÖB grösstenteils gut. Es stellt insbesondere fest, dass auf www.moneyhouse.ch Persönlichkeitsprofile erstellt oder bearbeitet werden, sofern Angaben über Leumund, Familienverhältnisse, Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie Wohnverhältnisse bekannt gegeben werden. Die Moneyhouse AG wird folglich angewiesen, für solche Datenbekanntgaben die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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