Steuerschuldner-Pranger ist unzulässig

15. Februar 2014

Der Gemeinderat von Egerkingen SO hatte vor, an der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2013 eine ganze Reihe von Steuerschuldnern namentlich bekannt zu geben. Die Solothurner Datenschutzbeauftragte untersagte dem Gemeinderat diese Bekanntgabe vorgängig in einer formellen Empfehlung. Da der Gemeinderat beabsichtigte, sich nicht an die Empfehlung zu halten, reichte die DSB beim Verwaltungsgericht Solothurn Beschwerde ein. Obwohl das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen liess, gab die Gemeindepräsidentin die Namen diverser Steuerschuldnern an der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2013 bekannt. Das Verwaltungsgericht Solothurn beurteilte diese Bekanntgabe mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 als klar rechtswidrig: Für die Nennung der Steuerschuldner in der Öffentlichkeit gibt es weder Rechtfertigungsgründe noch ein öffentliches Interesse, umso weniger als das Steuergesetz ein strenges Amtsgeheimnis vorsieht. Wie Steuerforderungen einzutreiben sind, ergibt sich im Übrigen abschliessend aufgrund des Betreibungsrechts (SchKG). Weil der Gemeinderat die durch das Verwaltungsgericht erteilte aufschiebende Wirkung nicht beachtet hatte, muss die Gemeinde die Verfahrenskosten bezahlen. Die Staatsanwaltschaft Solothurn hat im Anschluss an das Urteil gegen die Gemeindepräsidentin und andere Personen ein Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung und Nötigung eröffnet. Anfang Juni 2014 wurden die Gemeindepräsidentin und drei Gemeinderäte wegen Amtsgeheimnisverletzung zu bedingen Geldstrafen verurteilt.

 

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