Grundbuchämter sollen die AHV-Nummer verwenden dürfen

23. Oktober 2017

Medienmitteilung Kommissionen für Rechtsfragen RK-N

Die Kommission hat sich im Rahmen der erneuten Befassung mit der Vorlage zur Modernisierung des Grundbuchs (14.034) mit 15 zu 10 Stimmen für die Verwendung der AHV-Nummer im Grundbuch ausgesprochen. Nachdem der Nationalrat die Vorlage anlässlich der Sondersession vom Mai 2017 der Kommission zur erneuten Vorprüfung zurückgewiesen hatte, musste sich die Kommission ein weiteres Mal mit der Frage der Einführung eines Personenidentifikators im Grundbuch befassen. Streitig war insbesondere die Frage, ob die verschiedenen Grundbuchämter die AHV-Nummer als Personenidentifikator verwenden dürfen, wie dies der Bundesrat in seiner Botschaft vom 16. April 2014 vorgeschlagen hatte, oder ob der Bund einen sektoriellen Personenidentifikator schaffen sollte, der ausschliesslich im Bereich des Grundbuchs verwendet werden dürfte - für diese Lösung hatte sich der Ständerat entschieden. Die Lösung des Ständerates wurde jedoch von den Kantonen, die zwischenzeitlich zu der Frage konsultiert worden waren, einheitlich abgelehnt. Es wurde insbesondere moniert, dass die ständerätliche Variante nicht nur teurer und umständlicher sei, sondern auch keinen Mehrwert im Bereich des Datenschutzes aufweisen würde. In Kenntnis eines neuen Gutachtens, das der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte und das Bundesamt für Justiz gemeinsam in Auftrag gegeben hatten, entschied sich die Kommission schliesslich für die Freigabe der Verwendung der AHV-Nummer durch die Grundbuchämter. Eine Minderheit der Kommission gewichtet jedoch die Vorteile eines sektoriellen Identifikators nach wie vor höher. Vor dem Hintergrund des erwähnten Gutachtens verabschiedete die Kommission zudem ein Kommissionspostulat 17.3968, mit dem der Bundesrat beauftragt werden soll, noch innerhalb der laufenden Legislatur darzulegen, wie den Risiken begegnet werden kann, die sich mit der Verwendung von Personenidentifikatoren verbinden.

 

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