Die Mehrheit der Zeitungsartikel und Meldungen von Nachrichtenagenturen sowie die Texte von Internetseiten hätten vom Dienst weder beschafft noch bearbeitet werden dürfen.
Am 21. Mai 2019 richtete der Verein «grundrechte.ch» eine Aufsichtseingabe an die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel), laut welcher der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) gesetzeswidrig politische Parteien und soziale Bewegungen überwachen und fichieren würde. Um diesen Vorwurf zu belegen, wurden auch die Antworten des NDB auf die Auskunftsgesuche verschiedener Parteien beigelegt. Im Jahresbericht 2019 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 28. Januar 2020 wurden diese Vorwürfe bestätigt.
Personenbezogene Erschliessung von Zeitungsartikeln
Die GPDel stellte aufgrund intensiver Prüfungen fest, dass der NDB millionenfach automatisiert Zeitungsartikel ablegt, welche mit einer Freitextsuche zugänglich sind. Eine Kontrolle, ob diese Artikel für den NDB relevant sind oder ob sie verbotenerweise politische Aktivitäten von natürlichen Personen zum Thema haben, gibt es nicht. Dies, obwohl die GPDel den NDB mit Schreiben vom 4. November 2015 darauf hinwies, dass Meldungen, für welche die Schranken von Artikel 3 BWIS gelten, nicht für eine Freitextsuche zugänglich sein dürften. Dies wurde explizit durch ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 2. Juni 2009 über Artikel 3 BWIS gestützt. Aus einem weiteren Gutachten des BJ vom 21. September 2015, welches die GPDel im Zusammenhang mit ihren Abklärungen zur Freitextsuche einholte, ging zudem hervor, dass das Auskunftsrecht und die Datenlöschung im Rahmen der Qualitätskontrolle auch für Personendaten gelten, die mittels Freitextsuche auffindbar sind. Dieselbe Auslegung vertrat ebendalls das Bundesverwaltungsgericht in einem Schreiben an den NDB in einem Verfahren um Überprüfung der Mitteilung des EDÖB nach Art. 65 NDG im August 2018 in einem Einzelfall. Das Gericht geht von einer personenbezogenen Erschliessung aus, wenn der Bearbeiter die zu einer bestimmten Person gehörenden Personendaten mit vernünftigem Aufwand findet, worunter auch eine Volltextsuche fällt.
Die Mehrheit der Zeitungsartikel und Meldungen von Nachrichtenagenturen sowie die Texte von Internetseiten, welche beim NDB ediert wurden, hätten vom Dienst weder beschafft noch bearbeitet werden dürfen. Es fehlt in der Regel eine thematische Zuständigkeit gemäss Artikel 6 NDG, und oft wird Artikel 5 NDG verletzt.
Für die GPDel stellt sich ausserdem die Frage, warum der NDB tausende von Pressemeldungen beschafft, für deren Bearbeitung offensichtlich niemand Zeit hat. Das Selbe wie für Zeitungsartikel gilt auch für die täglichen Ereignisübersichten des Bundessicherheitsdienstes (BSD). Bei den Meldungen des BSD, welche die Schranken von Art. 5 NDG verletzen, ist davon auszugehen, dass sie auch nicht die Schranken von Artikel 23b Absatz 3 BWIS einhalten.
Fichierung von kurdisch-stämmigen Politikern in Basel
Die Fichierung von kurdisch-stämmigen Politikern im Zusammenhang mit den Basler Grossratswahlen von 2004 gab den Anstoss für die ISIS-Inspektion der GPDel, welche zwischen 2008 und 2010 erfolgte. In der Folge hätten diesbezügliche Informationen gelöscht werden müssen. Wie die GPDel feststellen musste, waren solche Berichte im Sommer 2019, d.h. 15 Jahre später, beim NDB immer noch auffindbar.
Handlungsbedarf
Aufgrund ihrer Abklärungen kommt die GPDel zum Schluss, dass der NDB zurzeit nicht gewährleisten kann, dass seine Daten in Übereinstimmung mit den Vorgaben des NDG bearbeitet werden. Ein grosser Teil der Daten wurden nie darauf überprüft, ob sie die Schranken von Artikel 5 NDG verletzen. Weiter haben sich bis zum Sommer 2019 im System IASA NDB rund 7.7 Millionen Dokumente angesammelt, die ausschliesslich über die Freitextsuche auffindbar sind. Sie dürfen während 15 Jahre aufbewahrt werden, ohne dass sie in diesem Zeitraum einer Qualitätskontrolle unterzogen werden müssen.
Handlungsbedarf sieht die GPDel auch bezüglich Beantwortung von Auskunftsgesuchen. Viele Gesuche sind unvollständig beantwortet worden.
NDB und VBS wiegeln ab
Der NDB gibt sich bezüglich personenbezogene Erschliessung von Dokumenten genau so stur wie bei der unterlassenen Löschung der Daten von kurdisch-stämmigen Politikern in Basel. Er stellt einfach eine «alternative Rechtsauffassung» zur personenbezogenen Erschliessung von Dokumenten in den Raum, und die Vorsteherin des VBS will diese Angelegenheit mit einem dritten Rechtsgutachten abklären lassen.
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