Verordnungen zum neuen Nachrichtendienstgesetz in Vernehmlassung geschickt

15. Januar 2017

Auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) ist in Erfahrung zu bringen, dass das Nachrichtendienstgesetz voraussichtlich am 1. September 2017 in Kraft treten wird. Die drei zugehörigen Verordnungen - jene über den Nachrichtendienst (NDV), über die Informations- und Speichersysteme des NDB (VIS-NDB) und über die unabhängige Aufsichtsbehörde – sollen von Januar bis April 2017 in die Vernehmlassung geschickt werden. Im Juni 2017 ist die 2. Ämterkonsultation und im August der abschliessende Bundesratsbeschluss vorgesehen. Zudem soll voraussichtlich im Februar 2017 vom Bundesrat auf Antrag des Chef VBS der Leiter der neuen unabhängigen Aufsichtsbehörde gewählt werden.

Am 11. Januar 2017 hat der Bundesrat dann auch Verordnungen zum Nachrichtendienstgesetz in Vernehmlassung gegeben, aber nur deren zwei. Diejenige über die unabhängige Aufsichtsbehörde, wohl die interessanteste, fehlt.

Schon im Dezember 2016 ist aber durchgesickert, dass Michel Liechti, der bisherige Chef der nachrichtendienstlichen Aufsicht im VBS-Generalsekretariat, als aussichtsreicher Kandidat gelten soll. Ein Nachrichtendienstler, der den Nachrichtendienst, seine ehemaligen Kollegen also, «unabhängig» kontrollieren soll.

Eine kurze Durchsicht der Verordnungen über den Nachrichtendienst (NDV) und über die Informations- und Speichersysteme des NDB (VIS-NDB) hat ergeben, dass viele Kompetenzen nicht abschliessend, sondern nur mit Aufzählungen (insbesondere...) «nach oben offen» geregelt sind, etwa Zusammenarbeit des NDB mit fedpol (Art. 5), Arten der Zusammenarbeit (Art. 9), Nachrichtendienstliche Informationsquellen (Art. 17) oder Zweck der Kabelaufklärung (Art. 24).

Eine «Übergangsbestimmung zur Archivierung» (Art. 57a) schliesslich will die bestehende 50-jährige Schutzfrist für Archivgut, das vom NDB oder einer seiner Vorgängerorganisationen stammt, und sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Bundesarchiv befindet, um 30 Jahre, d. h. auf 80 Jahre verlängern. Dies beträfe alles Material, welches nach dem 1. September 1967 vom NDB oder einer seiner Vorgängerorganisationen erfasst wurde, insbesondere auch alle Dokumente zur «Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr (UNA)» ab 1968 oder deren Nachfolgeorganisation «Projekt 26 (P-26)» ab 1981.

«grundrechte.ch» hat am 12. April 2017 zwei Vernehmlassungsantworten eingereicht.

 

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