BWIS Artikel 18 neu

Vorgaben ab Juli 2012 für Einsichtsbegehren in Staatsschutzakten

Art. 18 Auskunftsrecht

1 Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG); die Absätze 2–8 bleiben vorbehalten.

2 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob der NDB Daten über sie im System nach Artikel 15 Absatz 3 bearbeitet, so schiebt der NDB diese Auskunft auf:

a.

wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen:

1.

des Erkennens und Bekämpfens von Gefährdungen durch:

a.

Terrorismus,

b.

verbotenen Nachrichtendienst,

c.

gewalttätigen Extremismus,

d.

Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien, sowie

e.

zu verbotenem Technologietransfer;

2.

der Strafverfolgung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens;

b.

wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist; oder

c.

wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.

3 Der NDB teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.

4 Der EDÖB führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Empfehlung im Sinne von Artikel 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat. Er weist die betroffene Person darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen.

5 Für die Empfehlung des EDÖB nach Absatz 4 gelten Artikel 27 Absätze 4–6 DSG sinngemäss.

6 Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen der gesuchstellenden Person die Prüfung durch und teilt ihr anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist. Im Falle von Fehlern bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft richtet das Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung zu deren Behebung an den NDB. Gleiches gilt, wenn die Empfehlung des EDÖB nicht befolgt wird. Dieser kann gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde führen.

7 Die Mitteilungen nach den Absätzen 3–6 sind stets gleichlautend und werden nicht begründet. Sie können nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

8 Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt der NDB der gesuchstellenden Person nach DSG Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert der NDB spätestens drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.

9 Der EDÖB kann empfehlen, dass der NDB ausnahmsweise sofort Auskunft erteilen solle, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit verbunden ist.

 

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