Botschaft und Entwurf für die Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) vom Bundesrat verabschiedet
Bern, 14.08.2013 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft und den Entwurf für die Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes zu Handen des Parlamentes verabschiedet. Damit will er dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) ermöglichen, die auf sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen aus dem Ausland anwendbare Datenbank ISAS auch nach Juni 2015 weiterzubetreiben, wenn bis dahin das neue Gesetz über den Nachrichtendienst des Bundes (NDG) noch nicht in Kraft getreten ist.
Das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Nach der Fusion des Strategischen Nachrichtendienstes (SND) und des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) zum NDB sah sich dieser in der besonderen Situation, dass für die Bearbeitung seiner Informationen unterschiedlich strenge gesetzliche Grundlagen gelten. Folge davon ist, dass heute die spezifischen Inlanddaten im Informationssystem "Innere Sicherheit" (ISIS) und die Auslanddaten (d.h. Daten ohne direkten Bezug zur Schweiz) im Informationssystem "Äussere Sicherheit" (ISAS) bearbeitet werden. Während ISIS in seiner heutigen Form bereits 2005 den Betrieb aufnahm, wurde ISAS seit dem 21. Juni 2010 als Pilotbetrieb geführt, der sich auf eine Verordnung stützt. Liegt bis zum Juni 2015 keine formellgesetzliche Grundlage vor, muss der Pilotbetrieb von Gesetzes wegen eingestellt werden.
Das neue Nachrichtendienstgesetz (NDG) kann frühestens ab Mitte 2015 die heutigen Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitungssysteme des NDB ablösen. Da nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das NDG Mitte 2015 in Kraft treten kann, soll durch die Änderung des ZNDG vorsorglich eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit das Datenbearbeitungssystem ISAS lückenlos weiterbetrieben werden kann.
Im geänderten ZNDG werden die formellgesetzlichen Grundlagen geschaffen:
für den Betrieb und den Zugriff auf die Datenbank ISAS durch Berechtigte;
für die Datenweitergabe an in- und ausländische Partner und Dritte;
für ein direktes Auskunftsrecht nach Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG);
für eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat in Bezug auf den Katalog der Personendaten, die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Häufigkeit der Qualitätssicherung, die Aufbewahrungsdauer, die Löschung der Daten, die Datensicherheit und die Aufbewahrung und Vernichtung von Daten aus Akten, die aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsdienst stammen;
für die Regelung der Datenfelder durch das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
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