Kantonales Übertretungsstrafrecht, sei dies das Verbot von Littering, Bettelverbote oder Vermummungsverbote, ist in den letzten Jahren stark ausgebaut worden. Wenig beachtet wird aber oft, dass das Zusammenspiel zwischen kantonalem Übertretungsstrafrecht und Schweizerischem Jugendstrafrecht speziell ist. Seit dem 1. Januar 2007 gilt gemäss damaligem Artikel 38 des Schweizerischen Jugendstrafgesetzes: «Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat». Per 1. Januar 2011 wurde diese Bestimmung in Artikel 10 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung verschoben. Die Folge dieser Regelung ist, dass kantonales Übertretungsstrafrecht nicht auf Minderjährige, welche ausserhalb des Kantons wohnen, angewendet werden kann.
Selbstverständlich wissen das die Jugendanwälte, aber trotzdem wird immer wieder versucht, aus dem Unwissen Jugendlicher Kapital zu schlagen und Bussen einzutreiben.
Anfang Juni 2015 erhielt ein Jugendlicher aus dem Kanton Basel-Landschaft einen Strafbefehl von der Jugendanwaltschaft St. Gallen wegen Zuwiderhandlung gegen das Vermummungsverbot.
Nach der Einsprache gegen den Strafbefehl wurde innert weniger Tage das Verfahren eingestellt. Die Folgen sind Kosten für die Steuerzahler und eine lobende Erwähnung der Jugendanwaltschaft St. Gallen auf dieser Webseite.
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