Anfang September 2017 hat das Bundesgericht drei Urteile gefällt, die im Sinne der Kiffergemeinde ausgefallen sind.
Im ersten Fall aus Basel hat die Staatsanwaltschaft gegenüber einer Person, welche bei einer Personenkontrolle 0.5 Gramm Marihuana und 0.1 Gramm Haschisch auf sich trug, zwar ein Strafverfahren eingestellt, aber unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von Fr. 105.30 sowie eine Verfahrensgebühr von Fr. 200.00 in Rechnung gestellt.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt erachtete die Verfahrenskosten von Fr. 105.30 (Lagerung, Verwaltung und Vernichtung der sichergestellten 0.6 Gramm Betäubungsmittel sowie Portospesen) für rechtens, hob aber die Verfahrensgebühr von Fr. 200.00 auf. Die Staatsanwaltschaft gelangte wegen dieser 200 Franken ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellte klar, dass der blosse Besitz von bis zu 10 Gramm Marihuana oder Haschisch straffrei sei und daher kein Strafverfahren zu eröffnen sei und auch keine Verfahrensgebühren auferlegt werden dürfen. Auch die Verfahrenskosten von Fr. 105.30, welche das Appellationsgericht Basel-Stadt noch geschützt hatte, waren nicht rechtens, sie bleiben aber, weil sie nicht angefochten wurden.
Im zweiten Fall aus St. Gallen wurde bei einem Lenker eines Personenwagens mit einem Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf Alt- und Frischkonsum von Cannabis erhalten. Eine Blutuntersuchung ergab keinen aktiver Cannabiswirkstoff (THC), sondern nur THC-Carbonsäure (ein inaktives Cannabis-Abbauprodukt). In Bezug auf den Tatbestand des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand verfügte das Untersuchungsamt Altstätten die Einstellung des Verfahrens unter Mitteilung an das Strassenverkehrsamt und die Polizei.
In Erwägung 6.2. erkannte das Bundesgericht, dass die Einstellungsverfügung erlassen wurde, weil der Lenker nicht im fahrunfähigen Zustand gefahren war. Somit liegt gerade keine Widerhandlung vor, welche dem Strassenverkehrsamt zu melden wäre. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die zur Diskussion stehende Einstellungsverfügung eine Administrativmassnahme nach sich ziehen könnte. Für die Mitteilung an das Strassenverkehrsamt besteht somit keine gesetzliche Grundlage.
Im dritten Fall aus dem Kanton Aargau hat das Bundesgericht entschieden, dass im Zusammenhang mit vermutetem Fahren in fahrunfähigem Zustand bei einem positiven Drogenschnelltest, aber einem negativen THC-Test der Blutprobe für die Einstellung des Verfahrens keine Kosten erhoben werden dürfen.
Diese drei Urteil dürften massive Folgen haben. Nicht nur in Basel, sondern in der ganzen Schweiz wurden bisher für den nicht strafbaren Besitz von bis zu 10 Gramm THC-haltigen Produkten Bussen und Verfahrenskosten erhoben (eine Busse von 100 Franken ist nur bei nachgewiesenem Konsum von THC rechtens, allerdings ohne Verfahrenskosten). Auch wurden bisher in der ganzen Schweiz viele Autofahrer, welche lediglich im Besitz von THC-haltigen Produkten waren, mit Kostenauflagen eingedeckt und an die Strassenverkehrsämter gemeldet (zwecks Entzug des Führerausweises).
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