BGE Kamera Geschwindigkeitsmessgerät

25. Oktober 2017

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_101/2017

Urteil vom 25. Oktober 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. Oktober 2016 (ST.2016.56-SK3).

Sachverhalt:

A.

X. fuhr am 15. Februar 2015 auf der Hauptstrasse in Bronschhofen. Dabei überschritt er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h. Unmittelbar nach der Geschwindigkeitsmessung wurde er von der Polizei zum Anhalten aufgefordert. Statt dieser Anordnung Folge zu leisten, bog er auf den Vorplatz einer Garage ein, überquerte diesen und fuhr dann über die AMP-Strasse in Richtung Trungen davon. Auf dieser auf 50 km/h begrenzten Strasse soll er gemäss Anklage zeitweilig mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h gefahren sein, während ihn die Polizei mit Blaulicht und Martinshorn verfolgte.

B.

Das Kreisgericht Wil erklärte X. am 29. Januar 2016 neben anderen Delikten der qualifizierten groben (Art. 90 Abs. 3 SVG) sowie groben (Art. 90 Abs. 2 SVG) Verkehrsregelverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 7'200.--. Dagegen erhob X. Berufung. Er verlangte, er sei vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Zusammenhang mit der Fahrt über die AMP-Strasse freizusprechen.

C.

Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte X. am 28. Oktober 2016 neben anderen Delikten der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 2'200.--.

D.

X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln bezüglich der Fahrt auf der AMP-Strasse freizusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E.

Die Staatsanwaltschaft reichte keine Vernehmlassung ein. Das Kantonsgericht verzichtete darauf.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er bringt insbesondere vor, dass die vorinstanzliche Feststellungen in Bezug auf die Geschwindigkeit auf der AMP-Strasse sich nicht auf eine Messung stützen würden, sondern auf die Aussagen des Polizisten A.. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich dieser nicht bereits 19 Sekunden nach dem Abbiegemanöver auf der AMP-Strasse befunden, um ihn zu verfolgen. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass mit der Kamera des Geschwindigkeitsmessgerätes ein Teil des Geschehens aufgezeichnet worden sei. Zum Zeitpunkt 17:32:29 sei zu erkennen, wie der Beschwerdeführer von der Hauptstrasse abbiegt. Zusammen mit diesem Manöver werde die Kamera mitgeschwenkt. Danach sei diese auf den Garagenplatz bzw. zu der von der Hauptstrasse rechtwinklig abzweigenden AMP-Strasse ausgerichtet, so dass sich die im Hintergrund aufgereihten Verkaufsfahrzeuge im Fokus der Kamera befinden würden. Zum Zeitpunkt 17:32:32 fahre der Beschwerdeführer auf dem Garagenplatz vor der Kamera vorbei. Danach würden hinter den abgestellten Fahrzeugen zwei Autos auf der AMP-Strasse vorbeifahren. Das erste Fahrzeug passiere das Blickfeld zum Zeitpunkt 17:32:37, das zweite zum Zeitpunkt 17:32:48 bzw. 19 Sekunden, nachdem der Beschwerdeführer die Hauptstrasse verlassen habe. Beim zweiten Fahrzeug handle es sich um das Polizeiauto. Bei genauerer Betrachtung der Videosequenz sei ein auf dem Dach montiertes Blaulicht auszumachen. Aufgrund der geringen Dimension der Lichtanlage und der niedrigen Höhe des Patrouillenfahrzeugs sei das bläuliche Licht aber nur ganz kurz zu erkennen. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers, sei es durchaus plausibel, dass A. in diesen 19 Sekunden das Auto habe besteigen und die AMP-Strasse erreichen können.

Der Beschwerdeführer macht im Einzelnen geltend, dass auf der Videoaufzeichnung kein blaues Licht zu erkennen sei. Auch sei es unmöglich, dass A. in nur 19 Sekunden das Auto habe besteigen und die AMP-Strasse erreichen können. Der Schluss der Vorinstanz, das Polizeiauto sei auf dem Video zum Zeitpunkt 17:32:48 zu erkennen, sei daher willkürlich. Vielmehr müsse angenommen werden, dass das Polizeifahrzeug nicht vor dem Ende der Videosequenz zum Zeitpunkt 17:33:05 auf der AMP-Strasse vorbeigefahren sei. Der Rückstand von A. zum Beschwerdeführer habe daher mindestens 40 Sekunden betragen. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in dieser Zeit mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h 650 Meter, bei einer von 70 km/h 780 Meter zurücklegen können. Er habe somit bereits die Kreuzung im Weiler Trungen erreicht, als A. frühestens an der Garage am Anfang der AMP-Strasse vorbeifuhr. Dessen Aussage, er habe ihn auf der Höhe des AMP eingeholt und sei ihm ab dieser Stelle mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefolgt, sei somit falsch.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).

Auf der Videoaufzeichnung ist nicht erkennbar, ob das zweite vorbeifahrende Auto mit einem Blaulicht ausgerüstet ist oder nicht. Die Vorinstanz verfällt in Willkür, wenn sie dies annimmt. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese soweit erforderlich weitere Beweise erhebt, den Sachverhalt neu feststellt und entsprechend entscheidet. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

2.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

 

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