Differenzbereinigung beim BÜPF
Die Kommission hat sich im Rahmen der Differenzbereinigung mit der Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (13.025) befasst. Bei den Randdaten des Postverkehrs beantragt die Kommission einstimmig, am Beschluss des Ständerates bezüglich einer Frist für die Aufbewahrung der Randdaten von 6 Monaten festzuhalten. Bei den Randdaten des Fernmeldeverkehrs hat die Kommission einstimmig Rückkommen beschlossen und beantragt ihrem Rat – unter Vorbehalt der Zustimmung zum Rückkommen durch ihre Schwesterkommission – eine Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten für die Randdaten. Der Nationalrat hat sowohl beim Post- wie auch beim Fernmeldeverkehr eine 12-monatige Aufbewahrungsfrist für die Randdaten beschlossen. Der Nationalrat hat mit Art. 269quater StPO und Art. 70quater MStP neue Bestimmungen betreffend die Anforderungen an den Einsatz von Staatstrojaner (GovWare) geschaffen. Die Kommission schliesst sich diesen Bestimmungen im Grundsatz an, will aber – im Gegensatz zum Nationalrat - auf eine vorgängige Zertifizierung und eine zentralisierte Beschaffung der GovWare durch den Bund verzichten.
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